Anpassung der Lehrkräftebesoldung - Umsetzung im Tarifbereich
Auf welche Tarifbeschäftigten in Schule hat die Anpassung der Lehrkräftebesoldung eine Auswirkung?
Die Anhebung des Einstiegsamtes der Lehrkräfte in der Primarstufe und in der Sekundarstufe I wirkt sich auf die Eingruppierung der Tarifbeschäftigten an diesen Schulformen aus, die in der Tätigkeit von lehramtsausgebildeten Lehrkräften beschäftigt sind (Abschnitt 1 und Abschnitt 2 der Anlage zum TV EntgO-L). Das gilt neben Lehrkräften für die Primarstufe und Sekundarstufe I auch für Lehrkräfte, die über eine andere Lehramtsbefähigung verfügen, aber in der Grundschule oder an Schulformen der Sek I eingesetzt sind. Genauere Hinweise gibt das Merkblatt für Tarifbeschäftigte des MSB vom Dezember 2022 (siehe QR-Code).
Hinweise für Erfüllerinnen und Erfüller und Beste Nichterfüllerinnen bzw. Beste Nichterfüller in der Primarstufe und der Sekundarstufe I
Es gibt drei Fallgruppen:
a) Sollten Sie nach dem 1. August 2015 eingestellt worden sein, müssen Sie in der Regel nicht tätig werden. Nur falls Sie bislang keine Zulage erhalten, wenden Sie sich bitte umgehend an Ihre personalverwaltende Stelle (Schulamt oder Bezirksregierung).
b) Das gleiche gilt, wenn Sie vor dem 1. August 2015 eingestellt wurden, aber die sog. Angleichungszulage (zurzeit 105 €) bereits beantragt haben. Sie müssen nicht tätig werden und erhalten automatisch zusätzlich zur Angleichungszulage die aufwachsende Zulage.
c) Wenn Sie vor dem 1. August 2015 eingestellt worden sind und bisher keinen Antrag auf die Angleichungszulage gestellt haben, müssen Sie tätig werden. Stellen Sie bitte einen Antrag auf Zahlung der aufwachsenden Zulage, spätestens bis zum 31. Oktober 2023. Ein spezieller Vordruck ist für die Antragsstellung nicht erforderlich. Beide Zulagen (Angleichungszulage + aufwachsende Zulage) werden dann rückwirkend ab dem 1. November 2022 gezahlt. Mit Wirkung vom 1. August 2026 wird die Zulagenregelung eingestellt und es erfolgt gleichzeitig eine Höhergruppierung in die Entgeltgruppe 13.
Wichtig:
Sollten Sie den Antrag nicht oder verspätet einreichen, können beide Zulagen (Angleichungszulage und aufwachsende Zulage) nicht ausgezahlt werden. Sie können später noch auf gesonderten Antrag in die Entgeltgruppe 13 höhergruppiert werden. Dieser Antrag muss zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Juli 2027 bei Ihrer personalverwaltenden Stelle eingereicht werden. Der Antrag wirkt auf den 1. August 2026 zurück. Wird die Frist versäumt, kann der Antrag nicht nachgeholt werden.
Hinweise für Nichterfüllerinnen und Nichterfüller, d. h., für Tarifbeschäftigte mit anderen Qualifikationen (z. B. wissenschaftliches Hochschulstudium, Hochschulstudium) in der Tätigkeit einer lehramtsausgebildeten Lehrkraft an Grundschulen und Schulformen der Sek I
Hier gibt es zwei Fallgruppen:
a) Sollten Sie nach dem 1. August 2015 eingestellt worden sein, werden Sie zum 1. August 2026 in die nach dem TV EntO-L für ihre individuelle Qualifikation vorgesehene Entgeltgruppe höhergruppiert. Sie müssen nicht tätig werden.
b) Sollten Sie vor dem 1. August 2015 eingestellt und noch nicht in den TV EntgO-L übergeleitet worden sein, können Sie auf Antrag zum 1. August 2026 in die nach dem TV EntO-L für ihre individuelle Qualifikation vorgesehene Entgeltgruppe höhergruppiert werden.
Dieser Antrag muss zwischen dem 1. August 2026 und dem 31. Juli 2027 bei Ihrer personalverwaltenden Stelle eingereicht werden. Der Antrag wirkt auf den 1. August 2026 zurück. Wird die Frist versäumt, kann der Antrag nicht nachgeholt werden.
Der VBE NRW möchte darauf hinweisen, dass bei einer Höhergruppierung unter Umständen Exspektanzverluste hingenommen werden müssen.
Das MSB weist in dem Merkblatt für Tarifbeschäftigte (s. o.) darauf hin, dass antragsberechtigte Lehrkräfte in eigener Verantwortung entscheiden müssen, ob mögliche Anträge für sie vorteilhaft seien. Aus haftungsrechtlichen Gründen finde keine Beteiligung der personalverwaltenden Dienststellen in Form einer Beratung oder Empfehlung statt.
Der VBE NRW kämpft dafür, dass die in Frage kommenden Tarifbeschäftigten aufgrund der unveränderten Tätigkeit nicht höhergruppiert, sondern übergeleitet werden in die höheren Entgeltgruppen. Bei einer Überleitung bliebe die Stufenzuordnung grundsätzlich erhalten und die volle Berufserfahrung anzurechnen. Für andere Tarifbeschäftigte an Schulen (u. a. Fachlehrkräfte, HSU-Lehrkräfte, Sozialpädagogische Fachkräfte in der Schuleingangsphase, MPT-Fachkräfte, Fachkräfte für Schulsozialarbeit) ergeben sich keine tariflichen Folgewirkungen aus dem Gesetz und damit keine Änderung in der Eingruppierung bzw. beim Entgelt.
Der VBE setzt sich ein für ein gerechtes und angemessenes Entgelt für diese Kolleginnen und Kollegen. Nach Überzeugung des VBE NRW muss jede Verbesserung, die im Bereich der Lehrkräfte erzielt wird, auch angemessen auf diese wichtigen Professionen übertragen werden.
Dafür setzen wir uns ein!
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