Rücknahmebescheide des LBV und Neufestsetzung der Versorgung

12.07.2018

Festsetzung der Versorgungsbezüge nach Überleitung in die Besoldungsgruppe A14 -
Versorgung aus dem vorherigen Amt

Am 01.01.2017 sind zahlreiche Schulleiterinnen und Schulleiter der Grund- und Hauptschulen nach A14 übergeleitet worden. Dazu kommen zahlreiche Konrektorinnen und Konrektoren, welche durch das Haushaltsbegleitgesetz vom 23.01.2018 ebenfalls eine Besoldungsanpassung nach A13 Z erhalten. 

Hinsichtlich der Versorgung gilt nach § 5 Abs.3 LBeamtVG, dass aus dem Amt versorgt wird, welches man mindestens 24 Monate bekleidet hat. Aus dieser Rechtslage resultiert das Problem, dass versorgungsnahe Jahrgänge zum Teil nach der Überleitung zum 01.01.2017 bzw. der Überleitung als Konrektor/-in nicht mehr die sogenannte Wartefrist erreichen. Das LBeamtVG sieht in diesen Fällen vor, dass eine Versorgung aus dem vorherigen Amt (A12, A12FN, A13, A13 FN) erfolgen muss.

Das LBV hatte zunächst davon abgesehen, diese Regelung auf die Versorgung der Schulleiter/-innen anzuwenden. Dies hat der VBE Anfang 2017 so mitgeteilt, aber auch auf die aus unserer Sicht ungeklärte Rechtslage hingewiesen.

Die zuständigen Ministerien und das LBV haben im Juli 2018 nach Auswertung der aktuellen Rechtsprechung entschieden, die Rechtslage anders als ursprünglich zu bewerten. Daraus zieht das Land NRW folgende Schlüsse für die Festsetzung der Versorgung:

  • Sämtliche Versorgungsfestsetzungen erfolgen aus dem vorhergehenden Amt, falls die Wartefrist von 24 Monaten Besoldung aus dem aktuellen Amt nicht erreicht wurde.

  • Bereits unter Anwendung der ersten Einschätzung des LBV ergangene Bescheide werden zurückgenommen und es erfolgt eine Neufestsetzung der Versorgung.

  • Nach den bisherigen Informationen aus dem MSB droht aber keine Rückforderung der aus einer bestandskräftigen Festsetzung bereits überzahlten Beträge.

Nach Prüfung der aktuellen Rechtsprechung und Bewertung durch den Rechtsschutz ist leider davon auszugehen, dass die Wartefrist von 24 Monaten erforderlich ist, um aus dem aktuellen Amt A14 versorgt zu werden. Falls im Hinblick auf die gewährte höhere Versorgung bereits finanzielle Dispositionen getroffen wurden, sollte dies im Rahmen der Anhörung mitgeteilt werden. Die Anhörung selbst ist aber nur der erste Verfahrensschritt, so dass danach der rechtsmittelfähige Bescheid abgewartet und geprüft werden muss.

Wichtiger Hinweis für alle noch nicht im Ruhestand befindlichen, von der oben genannten Regelung betroffenen Schulleitungsmitglieder:
Sie sollten, falls der Ruhestand geplant oder bereits beantragt ist, unverzüglich Kontakt zur Schulaufsicht aufnehmen, um die Dienstzeit weiterzuführen oder einen noch nicht bestandskräftigen Bescheid zurücknehmen. Nach Aussage des MSB soll diese Möglichkeit eingeräumt werden. Eine sichere Versorgung aus A14 als Schulleitung oder A13Z als Konrektor/-in ist nach dem aktuellen Stand nur gewährleistet, wenn die 24 Monate Besoldung aus dem Amt erreicht werden.

Grafik: © VBE NRW
Ihre Qualifizierung vor Ort

Termine, Orte und Anmeldung

Grafik: KirschKürmann
Ausgabe September/Oktober 2023

Schulkultur


URL dieses Artikels:
http://www.vbe-nrw.de/menu_id/319/content_id/5364.html

VBE-Bezirksverbände

Arnsberg Detmold Düsseldorf Köln Münster

copyright © 2001 - 2019 Verband Bildung und Erziehung, Landesverband NRW