Fotoverbot bei der Einschulung

27.08.2019

Sofern man der Berichterstattung glauben darf, reicht ein Gruppenfoto der Erstklässler scheinbar aus, um datenschutzrechtliche Haftungsansprüche zu provozieren.

Aus Sorge hierüber haben viele Schulleitungen in anderen Bundesländern das Fotografieren am Einschulungstag komplett untersagt.

Fotos

Doch ist dies wirklich notwendig?

Neben den dienstrechtlichen Kompetenzen, dem Gesundheitsschutz und der Gefahrenabwehr ist die Schulleitung auch für den schulinternen Datenschutz verantwortlich. Da auch Bildaufnahmen von einzelnen Personen die Erhebung personenbezogener Daten darstellen, ist der Anwendungsbereich der datenschutzrechtlichen Vorschriften grundsätzlich eröffnet.

Im Wesentlichen dürfen derartige Daten nur erhoben werden, wenn es hierzu eine Rechtsgrundlage gibt (z.B. §§ 120 ff SchulG NRW), ein übergeordnetes rechtliches Interesse besteht, oder die Einwilligung des Betroffenen vorliegt.

Da es weder eine Rechtsgrundlage für den Fototermin am Einschulungstag gibt, noch ernstlich von einem übergeordneten Interesse der Datenerhebung am Einschulungstag ausgegangen werden darf, ist also auf die Einwilligung des Betroffenen abzustellen. Für die Schulkinder wird diese Erklärung von den Eltern abgegeben. Liegt diese vor, steht einem Klassenbild nichts entgegen, andernfalls dürfen Aufnahmen, die das jeweilige Kind erkennen lassen, nicht erstellt werden.

Vor dem Hintergrund von Art. 2 Abs. 2 c DSGVO kann diese Einwilligung Dritter sogar entbehrlich sein, wenn die Bildaufnahmen ausschließlich für „persönliche oder familiäre“ Zwecke erstellt werden.

Ist das so erstellte Bild der neuen Klasse 1 B somit nur für den heimischen Kühlschrank bestimmt, ergibt sich mit Blick auf die DSGVO für die Schulleitungen keine unmittelbare Handlungspflicht.

Ist dieses Bild aber zudem auch noch für soziale Medien gleich welcher Art vorgesehen, dürfte hier den private Zweck in den Hintergrund treten, da sich sämtliche große Anbieter Rechte an den hochgeladenen Bildern einräumen lassen. Entsprechend wäre ein ausdrückliches Einverständnis unumgänglich.

Neben der DSGVO schützt aber auch das Kunsturheberschutzgesetz (KUG) den Einzelnen vor unerlaubten Bildaufnahmen. Auch hier wird maßgeblich auf das Einverständnis des Betroffenen abgestellt.

Also bedarf es eines Verbotes?

Jein! Sicherlich kann die Schulleitung in Ausübung des Hausrechtes und zum Schutz der Rechte der Kinder am eigenen Bild das Fotografieren untersagen.
Rechtlich gibt sie sich hiermit keine Blöße. Auf der anderen Seite ist ein derartiges Verbot überflüssig, wenn sich Einzelne freiwillig in dem Bewusstsein zu einem Gruppenfoto einfinden, dass die dort erstellten Aufnahmen ggf. auch auf den gängigen social media Kanälen landen. Hierdurch kann von Seiten der Schulleitung dem nachvollziehbaren Wunsch der anwesenden Eltern Rechnung getragen werden ein Erinnerungsfoto aufzunehmen und gleichzeitig der Schutz der berechtigten Interessen der übrigen Personen gewährleistet werden.

Was ist also zu tun?

Vor Beginn der Veranstaltung sollte auf die Bedeutung des Datenschutzes und des Rechtes am eigenen Bild durch die Schulleitung hingewiesen werden. Die Bedeutung des Einverständnisses der Betroffenen ist zu betonen. Räumen Sie den Eltern und Verwandten die Möglichkeit ein, zu einem bestimmten Zeitpunkt zu fotografieren und weisen Sie darauf hin, dass nur die Schülerinnen und Schüler teilnehmen müssen, die sich hierzu ausdrücklich bereit erklären. Einer schriftlichen Einwilligung bedarf es an dieser Stelle nicht.

Welche Haftungsrisiken gibt es im Zusammenhang mit widerrechtlichen Bildaufnahmen für die Schule?

Datenschutzverantwortlicher für die Schule im Sinne der datenschutzrechtlichen Vorschriften ist hier wie bereits ausgeführt die Schulleitung. Diese haftet jedoch zunächst für eigenes Fehlverhalten. Erhebt sie im schulischen Kontext widerrechtlich Daten kann dies ein ordnungswidriges oder gar strafrechtlich relevantes Verhalten darstellen.
Setzen sich Eltern aber im Rahmen der Einschulung trotz eines entsprechenden Hinweises über die rechtlichen Bestimmungen hinweg, haften diese für ihr eigenes Verschulden. Das bedeutet, dass sich die Eltern von widerrechtlich aufgenommenen Kindern mit dem jeweiligen „Fotografen“ ins Benehmen zu setzen haben. Eine Handlungspflicht der Schulleitung könnte allenfalls dann gegeben sein, wenn gegen den erklärten Willen eines Betroffenen Bilder aufgenommen werden und sich der „Fotograf“ weigert dies zu unterlassen oder entsprechende Aufnahmen zu löschen. Hier könnte dann letzterer in Ausübung des Hausrechtes von der Schulleitung des Grundstückes verwiesen werden.

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