Satzung des VBE NRW
Verband Bildung und Erziehung, Landesverband Nordrhein-Westfalen e. V.
(VBE NRW e.V.)
I. Name und Sitz
§ 1
1. Der Verband führt den Namen Verband Bildung und Erziehung Landesverband Nordrhein- Westfalen e. V. (Kurzform: VBE NRW e. V.), nachfolgend VBE NRW genannt.
2. Der VBE NRW ist selbstständig und parteipolitisch und konfessionell unabhängig. Er steht vorbehaltslos zum freiheitlich demokratischen Rechtsstaat.
3. Sitz des VBE NRW ist Dortmund. Er ist dort im Vereinsregister eingetragen.
II. Die Aufgaben
§ 2
1. Der VBE NRW ist ein Berufsverband und hat folgende Aufgaben:
a) Förderung der Erziehungswissenschaften und Pädagogik;
b) Mitarbeit an einer zeitgerechten Gestaltung des Bildungswesens;
c) berufliche Fort- und Weiterbildung seiner Mitglieder;
d) Vertretung der berufspolitischen, rechtlichen und sozialen Interessen seiner Mitglieder;
e) Wahrung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen der dem Tarifrecht unterliegenden Mitglieder durch Abschluss von Tarifverträgen, Anerkennung des geltenden Tarif- und Schlichtungsrechts und Anwendung der rechtlich zulässigen Mittel des Arbeitskampfes nach Maßgabe einer Arbeitskampfordnung.
2. Er erfüllt seine Aufgaben vornehmlich durch:
a) Vorschläge für die weitere Entwicklung des Bildungs- und Erziehungswesens;
b) Stellungnahmen zu pädagogischen, schulpolitischen und gewerkschaftspolitischen Fragen;
c) Herausgabe von Informationsschriften;
d) Zusammenarbeit mit anderen Vereinigungen.
3. Der VBE NRW gewährt seinen Mitgliedern Rechtsschutz nach Maßgabe der Rahmenrechtsschutzordnung des DBB-Beamtenbund und Tarifunion.
§ 3
1. Die Arbeit des VBE NRW dient ausschließlich gemeinnützigen Zwecken; Gewinnstreben ist ausgeschlossen.
2. Zum Träger aller wirtschaftlichen Angelegenheiten des VBE NRW wird ein selbständiger Vermögensträger bestimmt.
3. Zur Erfüllung seiner Aufgaben unterhält der VBE NRW eine Geschäftsstelle.
III. Gliederung und Mitgliedschaft
§ 4
1. Der VBE NRW orientiert sich in seiner Gliederung an der Schulverwaltungsstruktur in NRW.
Er gliedert sich als Landesverband in
a) Bezirksverbände,
b) Stadt- und Kreisverbände,
für die jeweils die Satzung des Landesverbandes gilt.
Mitglieder des VBE NRW können alle Lehrerinnen und Lehrer, Pädagoginnen und Pädagogen aus Schule, Hochschule und Schulverwaltung, Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen werden. Eingeschlossen sind auch alle Personen, die sich in der Ausbildung zu einem der o. g. Berufe befinden. Auch juristische Personen können darüber hinaus Mitglieder des VBE NRW werden.
Die Mitgliedschaft kann auf einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstands abgelehnt werden wegen Verstoß gegen die Satzung.
2. Die Errichtung der Bezirksverbände erfolgt entsprechend den Regierungsbezirken des Landes Nordrhein-Westfalen.
3. Die Errichtung der Stadt- und Kreisverbände erfolgt entsprechend der Gliederung der Regierungsbezirke auf Schulamtsebene. Ein Zusammenschluss benachbarter Stadt- und Kreisverbände kann vorübergehend ermöglicht werden. Ein solcher Zusammenschluss bedarf der Zustimmung durch den Landesvorstand.
4. Die Stadt- und Kreisverbände können Ortsverbände errichten. Die verbandsinterne Mitwirkung erfolgt durch den zuständigen Stadt- oder Kreisverband.
§ 5
1. Die Mitglieder des VBE NRW gehören einem Bezirksverband und einem Stadt- bzw. Kreisverband an.
2. Die Mitgliedschaft wird erworben durch eine schriftliche Beitrittserklärung und wird wirksam nach Zahlung des ersten Monatsbeitrages.
3. Dem VBE NRW können fördernde Mitglieder beitreten.
4. Der VBE NRW kann Ehrenmitglieder benennen.
§ 6
1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
a) Austritt,
b) Ausschluss,
c) den Tod des Mitglieds.
2. Der Austritt kann nur durch eine schriftliche Erklärung erfolgen. Er ist unter Wahrung einer Frist von 3 Monaten nur zum Ende des Kalendervierteljahres möglich.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Ausschluss, wenn ein Mitglied gegen die Grundsätze der Präambel verstößt, das Ansehen des VBE NRW schädigt oder mehr als 6 Monate mit seinen Beitragszahlungen im Rückstand ist.
Der Ausschluss eines Mitgliedes erfolgt durch Beschluss des Landesvorstandes mit sofortiger Wirkung. Vor Beschlussfassung ist dem betreffenden Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Der Ausschließungsbeschluss mit den Ausschließungsgründen ist dem betreffenden Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekannt zu machen.
Das ausgeschlossene Mitglied kann gegen den Beschluss Berufung beim Vorstand des VBE NRW einlegen. Die Berufung muss binnen einer Frist von einem Monat nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses eingelegt werden.
Der Vorstand des VBE NRW entscheidet sodann durch Mehrheitsbeschluss darüber, ob das Mitglied auszuschließen ist oder nicht.
IV. Beitragszahlung
§ 7
1. Zur Deckung der Kosten, die in Wahrnehmung der Aufgaben aus § 2 entstehen, erhebt der VBE NRW von jedem Mitglied einen Mitgliedsbeitrag.
2. Der Mitgliedsbeitrag wird in einer Beitragsordnung festgelegt.
3. Die Verwaltung der Beiträge erfolgt durch den/die Landesschatzmeister/in nach den Richtlinien der Finanzordnung.
4. Dem/Der Landesschatzmeister/in obliegt
• die Aufsicht über die satzungsgemäße Verwendung der Einnahmen und Ausgaben,
• die Erstellung der jeweiligen Jahresrechnung,
• die Aufstellung des Haushaltsplans und die Überwachung seines Vollzugs.
V. Organe des VBE NRW
§ 8
1. Organe des VBE NRW sind:
a) die Delegiertenversammlung,
b) die Landeskonferenz,
c) die Vorsitzendenkonferenz,
d) der Hauptvorstand,
e) der Landesvorstand,
f) der geschäftsführende Vorstand.
2. Sie geben sich eine Geschäftsordnung.
3. Über die Sitzungen der Organe wird eine Niederschrift gefertigt. Das Nähere regelt die jeweilige Geschäftsordnung.
VI. Die Delegiertenversammlung
§ 9
1. Die Delegiertenversammlung hat als oberstes Organ des VBE NRW das Recht, alle Verhandlungsgegenstände des Verbandes zur eigenen Entscheidung an sich zu ziehen sowie die Beschlüsse der Landeskonferenz, des Hauptvorstandes und des Landesvorstandes zu bestätigen, zu ändern oder aufzuheben.
2. Die Delegiertenversammlung setzt sich zusammen aus:
a) dem Hauptvorstand
b) den Delegierten der Stadt-/Kreisverbände
3. Bei Beschlussunfähigkeit der Delegiertenversammlung ist der Hauptvorstand verpflichtet, binnen einer Frist von 4 Wochen eine zweite Versammlung einzuberufen. Diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. In der Einladung zur zweiten Versammlung ist auf diese unbedingte Beschlussfähigkeit hinzuweisen.
4. Die Beratungen der Delegiertenversammlung sind nicht öffentlich.
5. Gastdelegierte können teilnehmen, soweit der Landesvorstand dies beschließt.
§ 10
1. Zu den Aufgaben der Delegiertenversammlung gehören insbesondere:
a) Entgegennahme der Arbeitsberichte, des Kassenberichts, des Berichts der Kassenprüfer/innen und Feststellung des Jahresabschlussberichtes;
b) Entlastung des Landesvorstandes;
c) Festlegung der Richtlinien für die weitere Arbeit des VBE NRW;
d) Wahl der Vorsitzenden in gesonderten und geheimen Wahlgängen; Wahl der stellvertretenden Vorsitzenden in geheimem Wahlgang;
e) Wahl Beisitzer/innen des Landesvorstandes.
f) Wahl zweier Kassenprüfer/innen und einer Vertreterin/eines Vertreters;
g) Entscheidungen über
- den Haushaltsplan des jeweiligen Geschäftsjahres,
- Grundsätze der Haushaltsplanung bis zur nächsten Delegiertenversammlung,
- Anträge und Beschwerden,
- Auflösung des VBE NRW,
- Verwendung des Vermögens;
h) Festsetzung des Beitrags gem. § 7 Ziff. 2 und Beschluss einer Beitragsordnung.
i) Satzungsänderungen
2. Alle Beschlüsse der Delegiertenversammlung werden in einem Sitzungsprotokoll schriftlich niedergelegt.
§ 11
1. Die Delegiertenversammlung findet in der Regel alle fünf Jahre statt.
2. Sie muss außerdem stattfinden:
a) auf Verlangen des Hauptvorstandes;
b) auf schriftliches Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder.
3. Eine außerordentliche Delegiertenversammlung bestimmt den Termin der nächsten ordentlichen Delegiertenversammlung.
4. Die Einberufung einer Delegiertenversammlung erfolgt in schriftlicher Form an die Delegierten durch die Vorsitzenden. Sie muss mindestens 8 Wochen vor dem Termin mit Angabe der Tagesordnung angekündigt werden. Anträge an die Delegiertenversammlung müssen mindestens 4 Wochen vor dem Termin der Delegiertenversammlung den Delegierten zugegangen sein. Die Befassung mit Dringlichkeitsanträgen ist möglich. Näheres regelt die von der Delegiertenversammlung zu beschließende Geschäftsordnung.
§ 12
1. Die Mitglieder für die Delegiertenversammlung werden von den Stadt- und Kreisverbänden gewählt.
2. Es entsenden Stadt- und Kreisverbände für je 80 Mitglieder eine/n Delegierte/n, mindestens jedoch zwei.
3. Dabei wird die am 30. Juni bestehende Mitgliederzahl zugrunde gelegt.
VII. Die Landeskonferenz
§ 13
1. Die Landeskonferenz besteht aus:
a) den Vorsitzenden der Stadt- und Kreisverbände oder ihren Vertretern/Vertreterinnen im Amt,
b) dem Hauptvorstand.
2. An der Landeskonferenz können nicht stimmberechtigte Mitglieder als Gäste teilnehmen.
3. Die Sitzungen sind nicht öffentlich.
§ 14
Die Landeskonferenz findet mindestens einmal jährlich statt.
§ 15
Zu den Aufgaben der Landeskonferenz gehören:
a) grundsätzliche Stellungnahmen zu bildungspolitischen und berufspolitischen Fragen zu beraten;
b) Empfehlungen an den Landesvorstand im Rahmen seiner Zuständigkeit zu geben.
c) in den Jahren, in denen keine Delegiertenversammlung stattfindet, den Haushaltsplan zu verabschieden und den Jahresabschluss festzustellen.
VIII. Die Vorsitzendenkonferenz
§ 16
1. Die Vorsitzendenkonferenz besteht aus den stimmberechtigten Mitgliedern des Landesvorstands und den Vorsitzenden der Stadt-/Kreisverbände.
2. Die Vorsitzendenkonferenz hat die Aufgabe, aktuelle Vorhaben des LV zu kommunizieren und aktuelle Bedürfnisse der Stadt-/Kreisverbände aufzunehmen.
3. Die Vorsitzendenkonferenz kann zu Maßnahmen Beschlüsse fassen, die keinen Aufschub bis zur nächsten Landeskonferenz oder Delegiertenversammlung dulden. Beschlüsse können nur mit ¾ Mehrheit gefasst werden.
4. Die Vorsitzenden der Stadt-/Kreisverbände können sich vertreten lassen.
5. Die Einladung muss unter Angabe der Tagesordnung sowie evtl. Beschlussvorlagen mindestens 3 Wochen vor Tagungstermin erfolgen.
IX. Der Hauptvorstand
§ 17
Der Hauptvorstand besteht aus:
a) dem Landesvorstand;
b) den Leitern/Leiterinnen der Referate, den vom Landesvorstand benannten Referenten/Referentinnen;
c) den Listenführerinnen/Listenführern der Hauptpersonalräte.
§ 18
1. Der Hauptvorstand tritt nach Bedarf, in der Regel jedoch einmal im Jahr zusammen.
2. Zu den Aufgaben des Hauptvorstandes gehören:
a) Beratung und Koordinierung der Arbeitsvorhaben der Referate, der Referenten/Referentinnen,
b) Beschluss über Termin, Ort und Durchführung der Delegiertenversammlung sowie der Landeskonferenz.
3. Der Hauptvorstand beruft eine Delegiertenversammlung im Falle von § 9 Ziff. 4 ein.
X. Der Landesvorstand
§ 19
1. Der Landesvorstand besteht aus:
a) dem geschäftsführenden Vorstand;
b) je einer/m Beisitzerin/Beisitzer als Vertreter der Schulformen;
c) einer Beisitzerin/ einem Beisitzer für den frühkindlichen Bereich und für die sozialpädagogischen Berufe;
d) den Bezirksvorsitzenden als geborene Mitglieder;
e) dem/der Landessprecher/in der Arbeitsgemeinschaft „Junger VBE NRW“ als geborenes Mitglied;
f) der Landessprecherin der Frauenvertretung des VBE NRW;
g) dem Seniorensprecher/der Seniorensprecherin;
h) den Mitgliedern des Bundesvorstandes aus NRW, sowie den VBE Mitgliedern im dbb-nrw Landesvorstand, als geborene Mitglieder, soweit sie auf Vorschlag des VBE-Landesvorstandes in diese Gremien gewählt worden sind.
2. Die Bezirksvorsitzenden und der/die Landessprecher/in der Arbeitsgemeinschaft „Junger VBE NRW“ können bei Verhinderung durch ihre/n Vertreter/in im Amt vertreten werden.
3. Die Vorsitzenden berufen den Landesvorstand nach Bedarf, mindestens sechsmal jährlich ein.
4. Der LV kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.
§ 20
1. Der Landesvorstand bereitet die Beschlüsse der Landeskonferenz, des Hauptvorstandes und der Delegiertenversammlung vor und führt sie aus.
2. Der Landesvorstand initiiert, berät und beschließt über:
a) Vorlagen, Empfehlungen und Anträge der Delegiertenversammlung, der Landeskonferenz, des Hauptvorstandes und des geschäftsführenden Vorstandes;
b) die Einrichtung, Zusammensetzung und die Leitung der Referate;
c) die Vorschlagslisten für die Wahl zu den Hauptpersonalräten;
d) die Einstellung hauptamtlicher Personen und die mit ihnen abzuschließenden Verträge;
e) die Abschlüsse von Verträgen mit Firmen, Verbänden und Körperschaften.
3. Der Landesvorstand beruft:
a) die Referenten/Referentinnen;
b) die Schriftleiter/innen der Verbandszeitschriften;
c) den/die Leiter/in des VBE-Bildungswerkes;
d) den Nachfolger für ein aus dem Amt scheidendes Vorstandsmitglied.
4. Der Landesvorstand benennt die Delegierten und Mitglieder für die Gremien des VBE- Bundesverbandes, des DBB-Landesbundes u. a.
5. Der Landesvorstand beschließt innerhalb von 3 Monaten nach seiner Wahl seine Geschäftsordnung und seine Finanzordnung.
XI. Der geschäftsführende Vorstand
§ 21
1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus:
a) zwei gleichberechtigten Vorsitzenden;
b) den stellvertretenden Vorsitzenden für die Bereiche:
• Finanzen und Kassenführung (Landesschatzmeister/in),
• Schul- und Bildungspolitik,
• Öffentlichkeitsarbeit
• Mitbestimmung und Berufspolitik
2. Der geschäftsführende Vorstand tagt in der Regel mindestens einmal pro Monat.
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der geschäftsführende Vorstand gem. § 20 Ziff. 1. Seine persönliche Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist ausgeschlossen.
4. Der VBE NRW wird gerichtlich und außergerichtlich gemeinschaftlich durch den geschäftsführenden Vorstand vertreten. Den Vorsitzenden und dem/der Landesschatzmeister/in wird eine Einzelvertretungsvollmacht erteilt.
5. Der GV kann zu seinen Sitzungen Gäste einladen.
§ 22
1. Der geschäftsführende Vorstand erledigt die laufenden Geschäfte des VBE NRW.
2. Er bereitet die Sitzungen des Landesvorstandes vor.
XII. Finanzkommission
§ 23
1. Die Finanzkommission besteht aus der/dem stellv. Vorsitzenden Finanzen, den fünf Bezirkskassierern/-kassiererinnen und den gewählten Rechnungsprüfern/-prüferinnen.
2. Die Finanzkommission berät die stellvertretende Vorsitzende/den stellv. Vorsitzenden Finanzen in grundsätzlichen finanziellen Angelegenheiten und tagt auf Einladung des/der der/des stellv. Vorsitzenden Finanzen mindestens 1 x jährlich.
3. Die Finanzkommission erarbeitet Richtlinien für die Gewährung von Aufwandsentschädigungen im gesamten Landesverband VBE NRW e.V. Sie beschließt die Höhe der Zahlungen, die der Landesverband leistet.
4. Die Bezirksvorsitzenden können an den Sitzungen der Finanzkommission informell teilnehmen.
XIII. Arbeitsgemeinschaft „Junger VBE NRW“
§ 24
Studentinnen und Studenten, Lehramtsanwärterinnen und Lehramtsanwärter sowie Junglehrer/-innen in der Regel bis zum 15. Dienstjahr sind Mitglieder in der Arbeitsgemeinschaft „Junger VBE NRW“.
Die Struktur und die Wahlordnung sind in einer eigenen Ordnung geregelt, die durch die Delegiertenversammlung beschlossen wird.
XIV. Aufwände
§ 25
1. Die Mitglieder des GV, LV, HV und die Vorsitzenden der Stadt- und Kreisverbände können für die Dauer ihrer Amtszeit eine Vergütung in Form einer pauschalen Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe beschließt die Finanzkommission. Die Bezirksverbände und Stadt-/ Kreisverbände können gem. der von der Finanzkommission erlassenen Richtlinien weitere Aufwände zahlen.
2. Die Bezirksverbände und Stadt- und Kreisverbände können gemäß der von der Finanzkommission erlassenen Richtlinien für ihre Vorstände weitere Aufwände bezahlen. Über die Höhe beschließt der jeweilige Vorstand.
XV. Referate - Referenten/Referentinnen
§ 26
1. Der Landesvorstand richtet Referate ein und benennt Referenten/Referentinnen.
2. Die Arbeitsweise der Referate und Referenten/Referentinnen wird durch eine Geschäftsordnung geregelt.
XVI. Beschlussfassungen
§ 27
1. Die Verbandsorgane sind beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen und mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.
2. Alle Beschlüsse werden, soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.
3. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
XVII. Satzungsänderungen
§ 28
Jede Änderung der Satzung bedarf der Zweidrittelmehrheit der Delegiertenversammlung. Ein diesbezüglicher Antrag muss der Einladung zur Delegiertenversammlung beiliegen.
XVIII. Auflösung
§ 29
1. Die Auflösung des VBE NRW kann nur von einer zu diesem Zweck einberufenen Delegiertenversammlung mit Zweidrittelmehrheit der schriftlich abgegebenen Stimmen der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Die Delegiertenversammlung ist in diesem Falle beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der von den Stadt- und Kreisverbänden bestimmten Delegierten anwesend ist.
3. Ist die zu diesem Zweck einberufene Delegiertenversammlung nicht beschlussfähig, so ist die zweite satzungsgemäß einberufene Delegiertenversammlung ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten beschlussfähig.
4. Das vorhandene Vermögen geht durch Beschluss der Delegiertenversammlung unter dem Vorbehalt der Steuerunschädlichkeit an eine gemeinnützige Einrichtung über.
XIX. Inkrafttreten
§ 30
1. Diese Neufassung der Satzung wurde am 25.11.2022 auf der Delegiertenversammlung in Dortmund beschlossen.
2. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.