Lehrerrat aktuell 06/23: Hunde in der Schule
Viele haben sich den Traum vom Hund in der Corona Zeit erfüllt und nun gestaltet sich die Betreuung des Hundes doch schwieriger als zunächst angenommen. Daher kommen einige Lehrkräfte auf die Idee, den Hund mit zur Arbeit - also in die Schule - zu nehmen. Aber geht das so einfach?
Zunächst ist „Hund in der Schule“ nicht gleich „Hund in der Schule“. Es muss zwischen verschiedenen Formen unterschieden werden. Es gibt:
Schulbegleithunde – Hunde, die ihren Besitzer oder ihre Besitzerin, in der Regel eine Lehrkraft, regelmäßig, max. 3x wöchentlich, in die Schule (in Klassen bzw. Gruppen) begleiten und eine Teamweiterbildung von mind. 60 Stunden absolviert haben.
Diese Hunde werden teilweise auch als Klassenbegleithunde oder Präsenzhunde bezeichnet.
Schulbesuchshunde – Hunde, die mit ihrem Besitzer oder ihrer Besitzerin für einige Stunden an einem Projekt zum Thema Hund in der Schule teilnehmen und mindestens eine Teamweiterbildung von einem Wochenende absolviert haben sollten. Die sogenannten Lesehunde sind hier die bekanntesten.
Therapiebegleithunde – Hunde, die ihren Besitzer oder ihre Besitzerin - einen Therapeuten oder eine Therapeutin - regelmäßig in die Schule begleiten und eine Teamweiterbildung von mind. 60 Stunden absolviert haben.
In den meisten Fällen handelt es sich in NRW um Schulbegleithunde, wenn Sie Hunde in der Schule antreffen.
Ob ein Schulhund in der Schule begleiten darf, entscheidet die Schulleitung im Rahmen der schulischen Eigenverantwortung (vgl. § 3 Abs. 1 und 2 SchulG).
Eine Beschlussfassung der Schulkonferenz zum Einsatz eines Schulhundes sieht § 65 Abs. 2 SchulG nicht vor, dennoch raten wir dazu, als Schulleitung die Schulkonferenz nach § 65 Abs. 1 SchulG sowie weitere Mitwirkungsgremien (insbesondere Klassenpflegschaft, Schulpflegschaft sowie Lehrerkonferenz) miteinzubeziehen. Auch eine Beteiligung des Schulträgers ist hier sinnvoll, da sich bei dem Einsatz eines Schulhundes ja unter anderem auch Fragen zum Arbeits- und Gesundheitsschutz stellen.
Bezüglich etwaig eintretender Sachschäden sollte vor dem Einsatz eines Schulhundes der Nachweis einer privaten Hundehaftpflichtversicherung gefordert werden.
Für die Sicherheit im Unterricht finden Sie eingehende Regelungen in der RISU-NRW (Richtlinie zur Sicherheit im Unterricht an allgemeinen Schulen). Hier findet man die Ausführungen zu Schulhunden unter Punkt II 3.1 RISU NRW.
Dort heißt es: „Hunde in Schulen"
Beim Einsatz von Hunden in Schulen (z. B. im Rahmen einer tiergestützten Pädagogik, HuPäSCh, o. ä.) müssen einige wichtige Punkte beachtet werden. Dazu zählen insbesondere:
· Das Tier muss regelmäßig einer Tierärztin bzw. einem Tierarzt vorgestellt und von diesem untersucht werden. Dadurch sollen frühzeitig u. a. schmerzenverursachende Krankheiten erkannt werden, die zu einer Wesensänderung des Tieres führen können. Das Gesundheitsattest der Tierärztin bzw. des Tierarztes muss über die gute Allgemeinverfassung des vorgestellten Hundes Auskunft geben. Außerdem ist für eine regelmäßige Endoparasitenprophylaxe (entweder durch regelmäßige Entwurmung oder Kontrolle durch Abgabe von Kotproben) und Ektoparasitenprophylaxe zu sorgen. Der aktuelle Impfstatus muss im Heimtierpass vorliegen.
· Jeder Einsatz in der hundegestützten Pädagogik erfolgt nur im aus- bzw. weitergebildeten Mensch-Hund-Team und setzt ein sicheres Vertrauensverhältnis voraus.
· Der Einsatz zwischen Schülerinnen bzw. Schülern und Hund erfolgt ausschließlich unter ständiger Aufsicht der Hundeführerin bzw. des Hundeführers. Ein Einsatz des Hundes ohne Hundeführerin oder Hundeführer ist nicht zulässig.
· Der Einsatz muss immer nach Hunde- und Tierschutzaspekten sowie tierethischen Grundsätzen geplant und durchgeführt werden. Der Hund darf nicht instrumentalisiert werden. Individuelle Stärken sollten berücksichtigt werden.
· Um den professionellen Einsatz eines Schulhundes zu gewährleisten, ist das Erstellen eines Schulhundkonzepts unabdingbar. Zusätzlich sind eine kontinuierliche Reflektion, Evaluation und Anpassung der Arbeit notwendig.
· Rituale für den Hund und Regeln für die Schülerinnen und Schüler müssen etabliert werden, um dem Hund Hilfestellungen beim Einsatz zu geben und um Stress zu reduzieren.
· Die Möglichkeit des selbstständigen Rückzugs des Hundes auf einen eigenen und ungestörten Ruheplatz muss gewährleistet sein.
· Der Einsatz des Hundes muss entsprechend seiner Bedürfnisse und Voraussetzungen und denen der Hundeführerin / Pädagogin bzw. des Hundeführers / Pädagogen, der Schülerinnen und Schüler und der Schule individuell angepasst werden.
Vor dem Einsatz des Hundes im Unterricht sind die Sorgeberechtigten nach bekannten Allergien ihrer Kinder zu befragen. Bei Schülerinnen und Schülern ab der Sekundarstufe II können auch diese befragt werden. Nach dem Umgang mit dem Hund sind die erforderlichen hygienischen Maßnahmen (z. B. Händewaschen) durchzuführen.“
Sollte es dennoch zu Problemen kommen, greift, soweit die Schulleitung unter Beteiligung der schulischen Mitwirkungsgremien über den Einsatz eines Schulhunden im Unterricht entschieden hat, der Versicherungsschutz der Schülerunfallversicherung.´Die gesetzliche Unfallversicherung kann hier allerdings ggf. einen Regressanspruch gegenüber der privaten Haftpflichtversicherung für den Hund geltend machen.
Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 4257570 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung. Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen.
Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden. Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt. Anmeldungen zu unseren Lehrerratsschulungen vor Ort sind jederzeit möglich, klicken Sie auf www.vbe-nrw.de oder www.lehrerrat.de.
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
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