Fragen zur Testpflicht: Arbeits- und Gesundheitsschutz
21.04.2021
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IV. Arbeits- und Gesundheitsschutz
Antwort
1. Das Sicherheitsdatenblatt des vor den Ferien eingesetzten ROCHE Selbsttests benennt aufgrund des in der Pufferlösung enthaltenen Natriumazids, das auch im Siemens Test enthalten ist, in der Gefahrenkategorie Augenreizungen der Kategorie 2 den Gefahrencode H319.
Laut RISU NRW folgt daraus ein Verbot für Schülerversuche in den Jahrgangsstufen 1-4 (siehe Tabelle 3a: Tätigkeitsbeschränkungen).
Was resultiert daraus für die Testanwendung, insbesondere in der Grund- und Förderschule?
Laut RISU NRW folgt daraus ein Verbot für Schülerversuche in den Jahrgangsstufen 1-4 (siehe Tabelle 3a: Tätigkeitsbeschränkungen).
Was resultiert daraus für die Testanwendung, insbesondere in der Grund- und Förderschule?
noch offen
2. Wird ein Sicherheitsdatenblatt für den Siemens-Test nachgeliefert?
noch offen
3. Welche Informationen muss ein Arzt bei eventuellen Komplikationen im Notfall erhalten?
Einem Arzt wird der Fallablauf mündlich geschildert.
4. Welche Schutzausrüstung ist für welche Tätigkeit, bzw. für welchen Personenkreis laut Hersteller nötig?
a) Abfüllung der 7 ml Fläschchen Pufferlösung durch die Beschäftigten auf die Probenröhrchen
b) Selbstständige Arbeit mit der abgefüllten Pufferlösung durch die Schülerinnen und Schüler
a) Abfüllung der 7 ml Fläschchen Pufferlösung durch die Beschäftigten auf die Probenröhrchen
b) Selbstständige Arbeit mit der abgefüllten Pufferlösung durch die Schülerinnen und Schüler
Zur Beurteilung etwaiger Gesundheitsgefahren für Lehrkräfte bei Durchführung der Selbsttestungen wurde die arbeitsmedizinische Bewertung der BAD GmbH eingeholt.
Nur für medizinische Hilfestellungen (z. B. Abstriche vornehmen, Teströhrchen befüllen etc.), die ausdrücklich nicht von Lehrkräften geleistet werden, wären andere Schutzmaßnahmen wie Schutzkittel erforderlich.
Die wie immer gültigen Hygiene Voraussetzung in der Corona Pandemie in Schulen an die Raumgröße (Abstand) regelmäßige Lüftung, persönliche Hygiene bei Husten und Niesen u.s.w. müssen natürlich auch bei der Selbsttestung der Schüler eingehalten werden.
Nur für medizinische Hilfestellungen (z. B. Abstriche vornehmen, Teströhrchen befüllen etc.), die ausdrücklich nicht von Lehrkräften geleistet werden, wären andere Schutzmaßnahmen wie Schutzkittel erforderlich.
Die wie immer gültigen Hygiene Voraussetzung in der Corona Pandemie in Schulen an die Raumgröße (Abstand) regelmäßige Lüftung, persönliche Hygiene bei Husten und Niesen u.s.w. müssen natürlich auch bei der Selbsttestung der Schüler eingehalten werden.
5. Wie und von wem wird das Testmaterial entsorgt?
Dafür ist der Schulträger zuständig. Die Müllbeutel sind von den Schulträgern zur Verfügung zu stellen und zu entsorgen. Für die Entsorgung der Test-Kits werden Sammelbehälter für Abfall mit dickwandigem Müllsack oder Doppelsack-Methode benötigt. Die Schülerinnen und Schüler sollen die gebrauchten negativen Test-Kits unmittelbar in den bereitstehenden Müllbeutel entsorgen. Ein positiver Test-Kit verfärbt sich nach gewisser Zeit und wird dadurch wertlos (zur notwendigen Dokumentation s.o.); er kann auch gefahrlos mit entsorgt werden. (Schulmail vom 15.03.2021)
6. Handelt es sich um einen Dienstunfall, wenn man sich während der Testung mit dem Virus infiziert?
Wenn der Nachweis der Kausalität gelingt, könnte dies der Fall sein.