Lehrerrat aktuell 03/21: Arbeitsunfähigkeit
Die extremen Bedingungen, unter denen Lehrkräfte in der Corona-Pandemie eingesetzt werden und arbeiten müssen, zollen immer mehr ihren Tribut. Momentan erreichen uns zunehmend Beratungsanfragen zum Thema Dienstunfähigkeit und Arbeitsunfähigkeit. Im letzten Monat haben wir uns daher zunächst dem Thema Dienstunfähigkeit und damit dem Beamten und Beamtinnen gewidmet. Nun wollen wir zu diesem Themenbereich über die Regelungen für tarifbeschäftigte Lehrkräfte informieren.
Was heißt Arbeitsunfähigkeit genau und welche Konsequenzen ergeben sich hieraus?
Kann eine tarifbeschäftigte Lehrkraft Ihren Arbeitsverpflichtungen nicht mehr nachkommen, so ist diese „arbeitsunfähig“.
Tarifbeschäftigte, die arbeitsunfähig sind, sind dazu verpflichtet, dem Arbeitgeber (hier der Schulleitung) die Arbeitsunfähigkeit und die voraussichtliche Dauer der Arbeitsunfähigkeit unverzüglich mitzuteilen.
Wenn eine Erkrankung vorliegt, die über drei Kalendertage hinaus besteht, muss eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag (also spätestens am vierten Kalendertag) vorgelegt werden (§ 15 Abs. 2 ADO).
Dauert die Erkrankung länger als sechs Wochen an, erhalten Tarifbeschäftigte einen Krankengeldzuschuss bis zur 33. Woche. Hier erfolgt demnach eine Absicherung von 39 Wochen (§ 22 TV-L). Mit dem Krankengeldzuschuss, den man beim Arbeitgeber beantragen muss, erreicht man so ca. 90 % des letzten Netto-Einkommens.
Von dieser Regelung gibt es zwei Ausnahmen:
- die Gruppe der Beschäftigten, die bis zum Inkrafttreten des TV-L am 19.05. 2006 unter den Anwendungsbereich des § 71 BAT gefallen sind und privat oder freiwillig gesetzlich versichert waren/ sind underst ab der 27. Woche Anspruch auf Krankengeld hatten: Bei diesen gilt - anders als oben ausgeführt -, dass ihnen als Krankengeldzuschuss die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld, also dem tatsächlich an den Beschäftigten ausgezahlten Betrag der Krankenkasse, zu zahlen sind. Zudem erhalten diese weiterhin 26 Wochen Entgeltfortzahlung, aber danach keinen Krankengeldzuschuss mehr.
- diejenigen, die vor dem 01.07.1994 eingestellt wurden: Für diese gilt eine Lohnfortzahlung bis zur 26. Woche. Als Krankengeldzuschuss wird Beschäftigten, die vor dem 01.07.1994 eingestellt wurden, die Differenz zwischen dem Nettoentgelt und dem Nettokrankengeld gezahlt. Dies entspricht 100 % des jeweiligen Nettoeinkommens.
Für alle gilt: Auch Tarifbeschäftigten ist ein betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) anzubieten, in welchem eine Wiedereingliederung beschlossen werden kann.
Die Durchführung eines BEM-Verfahrens erfolgt nur mit der Zustimmung des/der betroffenen Kollegen/in. Die Personalräte können dabei unterstützend tätig werden.
Kann die Arbeitsfähigkeit nicht wieder hergestellt werden, so erhalten Tarifbeschäftigte bis zur 78. Woche Krankengeld durch die gesetzliche Krankenkasse und danach Arbeitslosengeld bei Arbeitsunfähigkeit. Außerdem besteht die Möglichkeit, sich an die deutsche Rentenkasse zu wenden und eine Erwerbsminderungsrente zu erhalten. In diesem Fall sollten Sie sich frühzeitig mit der Rentenkasse in Verbindung setzte, damit keine Zahlungslücke entsteht.
Für VBE-Mitglieder:
VBE-Mitglieder haben täglich die Möglichkeit, sich unter der Telefonnummer 0231 425757 0 mit unserer Rechtsabteilung verbinden zu lassen. Bei schulfachlichen Fragen steht die stellvertretende Landesvorsitzende Wibke Poth unter der Nummer 0179 7003350 zur Verfügung.
Darüber hinaus ist dienstags und mittwochs ab 14:00 Uhr das Servicetelefon für Mitglieder des VBE unter der Telefonnummer 0231 433863 zu erreichen. Mitglieder finden weitere Informationen auch auf der Rechtsdatenbank des VBE.
Hinweis:
Der VBE bietet Grund- und Aufbauschulungen für Mitglieder in Lehrerräten an. Der geänderte Erlass regelt auch die Durchführung von Aufbauschulungen. Da die Basis eine vertragliche Vereinbarung mit dem MSB (vormals MSW) ist, sind unsere Angebote den staatlichen - z. B. durch die Kompetenzteams - gleichgestellt. Nutzen Sie die Veranstaltungen. Dazu laden wir Sie herzlich ein. Ihnen entstehen keine Kosten. Ihre Fahrtkosten trägt die Schule, der die verauslagten Reisekosten dann von der Bezirksregierung erstattet werden.
Die Teilnahme an den Qualifizierungen liegt im besonderen dienstlichen Interesse. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer erhalten Sonderurlaub gemäß § 26 der Freistellungs- und Urlaubsverordnung. Der besondere Ausnahmefall gemäß § 26 Freistellungs- und Urlaubsverordnung ist gegeben. Die Qualifizierungen für Lehrerräte finden jeweils von 9.00 Uhr bis 16.30 Uhr statt.
Anmeldungen zu unseren Lehrerräteschulungen sind jederzeit möglich. Bitte klicken Sie oben auf die Grafik.
Inka Schmidtchen
Justiziarin VBE NRW
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